§ 1 Festordnung - Rock’n’Vintage Dresden - 3. Vintage & Alternative Market
Veranstaltungsort: ERLWEINFORUM, Ostrapark, Messering 8E, 01067 Dresden
Veranstalter: MISS FEIN DRESDEN, Schloss Nickern Dresden, Altnickern 36, 01239 Dresden
Veranstaltungszeitraum: 21.02.2016
Öffnungszeiten: 11:00-18:00 Uhr
Die Teilnehmer sind verpflichtet die Öffnungszeiten zu garantieren. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Veranstalters. Außerhalb der vertraglich festgelegten
Flächen ist das Anbieten von Waren verboten.
§ 2 Antragsfrist
Die Bewerbung ist schriftlich bis spätestens 31.12.2015 einzureichen. Ein Anspruch auf Standgenehmigung besteht mit der Bewerbung nicht. Der Veranstalter behält sich
vor die Erteilung der Genehmigung von Auflagen abhängig zu machen.
§ 3 Zahlungsfrist
Die Standgenehmigung erteilt der Veranstalter durch den Standvertrag. Mit Erteilung dieser Genehmigung ist der Marktteilnehmer ver-pflichtet, die Standgebühr sowie die
Kosten für Strom und sonstige Kosten, unverzüglich auf das Konto des Veranstalters zu überweisen sowie einen Beleg zur Veranstaltung mitzuführen. Von Barzahlungen
an den Veranstaltungstagen ist unbedingt abzusehen. Bei nicht recht-zeitiger Zahlung ist der Veranstalter berechtigt, den Vertrag mit dem Teilnehmer fristlos zu kündigen.
Die Verpflichtung des Teilnehmers, Standgebühren und ggf. zusätzliche Kosten wie Strom zu zahlen, bleibt hiervon unberührt.
§ 4 Standgebühren/Kosten ? Siehe Anmeldeformular
§ 5 Verhinderung
Nach erteilter Genehmigung besteht kein Anspruch auf Erstattung der Standgebühren. Die Zahlungspflicht bleibt auch dann in vollem Umfang bestehen, wenn von der
erteilten Genehmigung kein Gebrauch gemacht wird.
§ 6 Aufbau/Abbau der Verkaufseinrichtungen
Aufbau: 21.02.2015 07:00 Uhr – 10:30 Uhr
Abbau: 21.02.2015 18:00 Uhr – 20:00 Uhr
Der Aufbau der Stände darf erst nach Zuweisung durch den Veranstalter geschehen. Vor dem Aufbau der Verkaufseinrichtungen müssen sich die Händler beim
Veranstalter am Organisationsbüro anmelden. Jeder Handelstreibende hat für den Veranstaltungszeitraum eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen.
Ausnahmen gelten nur bei Privatpersonen. Eine Kopie der Betriebshaftpflichtversicherung ist dem Veranstalter vor Veranstaltungsbeginn per Mail/Fax einzureichen.
Nach Abbau der Verkaufseinrichtung ist der Standplatz im gereinigten Zustand persönlich bzw. durch einen Beauftragten dem Veranstalter zu übergeben. Für auftretende
Mängel (Verschmutzung, Beschädigungen o. ä.) haftet der Handelstreibende.
§ 7 Befahren der Veranstaltungshalle & Hintereingang
Die Zufahrt des Festgeländes erfolgt über die gekennzeichneten Einfahrten. Der Auf- und Abbau erfolgt über den Hinter-eingang gleich rechts nach der großen
Parkplatzeinfahrt, unser Team wird Euch an der Einfahrt empfangen und Euch Bändchen geben. Nach dem Ausladen sind die Fahrzeuge unbedingt auf den benachbarten
Parkplatz abzustellen (kostenpflichtig). Falls Fahrzeuge (zur Show oder Promotion) in die Halle fahren möchten, ist dies vorher mit dem Hallentechniker abzuklären und
anzumelden!
§ 8 Ausgestaltung/Kennzeichnung des Verkaufsstandes
Der Stand soll dem Charakter des Festes entsprechend attraktiv und hochwertig ausgestaltet bzw. geschmückt werden. Jeder Händler ist verpflichtet, seinen Marktstand
deutlich sichtbar mit Namen und Firmenanschrift zu versehen.
§ 9 Erteilung der Zuweisung/Gebührenrechnung
Die Zuweisung und Gebührenrechnung hat ständig in der Verkaufseinrichtung zur Einsichtnahme vorzuliegen (auch in Kopie möglich). Das zugewiesene Sortiment darf
nicht eigenmächtig verändert werden. Der Verkauf von Waffen, waffenähnlichen Gegenständen, Kriegsspielzeug, Militaria und pyrotechnischen Erzeugnissen ist in
jedem Fall verboten. Die Handelstreibenden müssen während der gesamten Veranstaltungsdauer und innerhalb der festgesetzten Verkaufszeit verkaufsbereit sein.
Anmeldeschluss: 31.12.2015
5% Frühbucherrabatt* bis 01.11.2015
*ausschließlich bei fristgemäßer Zahlung
§ 10 Elektroinstallation
Für das Betreiben der Elektroanlage bis zum Anschluss Schrank ist ausschließlich der Veranstalterzuständig. Er beauftragt eine Elektrofirma, die für die notwendigen
Arbeiten verantwortlich zeichnet. Um die Versorgungssicherheit mit Elektroenergie grundsätzlich zu gewährleisten, sind nachfolgende Punkte zu beachten und
einzuhalten:
Für jede beantragte und zugesprochene Energiebereitstellung wird dem Händler am Übergabepunkt (Anschluss Schrank) eine Steckdose zugewiesen. Der
Händler hat 50 Meter Elektrokabel entsprechend dem erforderlichen Anschlusswert bereitzustellen. Für alle nach dem Anschluss Schrank befindlichen Anlagenteile, die
Eigentum des Handelstreibenden sind, ist er selbst verantwortlich.
Der Verteiler oder Sicherungskasten in der Verkaufseinrichtung darf nicht verstellt werden und muss für eine Notabschaltung sofort zugänglich sein.
Bei Ausfällen der Elektroanlage ist die beauftragte Elektrofirma oder der Veranstalter zu informieren. Während des Veranstaltungsauf- und Abbaus besteht
kein Anspruch auf Bereitstellung von Elektroenergie. Es wird keine Garantie zur durchgängigen Stromversorgung gegeben.
§ 11 Flüssiggasanlagen
Sofern Flüssiggasanlagen verwendet werden, finden die TRF 1996 „Technische Regeln Flüssiggas“ Anwendung, ebenfalls die Unfallverhütungsvorschrift Gase. Beim
Betreiben von Flüssiggasanlagen sind die Bestimmungen der allgemein anerkannten Regeln (TRF TRG 280) der Landeshauptstadt Dresden, die Richtlinien des
Sächsischen Staatsministeriums des Inneren über „Fliegende Bauten“ sowie die zutreffenden Unfallverhütungsvorschrifteneinzuhalten. Betreiber von Flüssiggasanlagen
haben den gültigen Prüfungsnachweis ihrer Flüssiggasanlage nach ASI 8.04/07 zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
§ 12 Verhalten auf dem Markt
Dem Händler ist untersagt, dass
Waren im Umhergehen oder durch Ausrufen feilgeboten werden,
Waren außerhalb der festgesetzten Veranstaltungszeiten verkauft werden,
lebende warmblütige Tiere auf den Veranstaltungsplätzen feilgeboten werden,
warmblütige Tiere auf dem Veranstaltungsgelände geschlachtet, abgehäutet oder gerupft werden,
Werbematerial aller Art oder sonstige der Werbung dienende Gegenstände ohne Genehmigung des Veranstalters angeboten oder verteilt werden,
Abwässer und sonstige Stoffe anderweitig als in die dafür bestimmten Abläufe und Sinkkästen der
feste Stoffe, tierische und pflanzliche Abfälle, Öle, Benzin, Säuren, Laugen oder sonstige explosive Stoffe in die Unterwegsabfallbehälter verbracht werden,
auf dem Festgelände ohne Genehmigung des Veranstalters gebettelt oder hausiert wird,
ohne Genehmigung des Veranstalters Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte benutzt werden.
§ 13 Abfallentsorgung/Sauberkeit
Abfallentsorgung
Alle Marktabfälle sind an den ausgezeichneten Müllstationen sortimentsgerecht zu entsorgen. Die Lagerung der Abfälle neben den Containern und in den Fluchtwegen ist
nicht gestattet. Abfälle, wie z. B. Öle und Fette dürfen nicht über die Müllcontainer entsorgt werden. Öl und fetthaltiges Wasser darf nicht über die Regeneinläufe in die
Kanalisation eingebracht werden. Altfett ist durch den Marktteilnehmer gesondert zu entsorgen. Der Nachweis über die vertraglich gebundene Fettentsorgung ist auf
Verlangen vorzulegen. Weitere Auflagen, Anordnungen und Vereinbarungen in Einzelfällen bleiben dem Veranstalter vorbehalten.
Sauberkeit
Nach Beendigung der Messe/Abbau ist der Standplatz ordentlich und frei von Müll zu hinterlassen. Zuwiderhandlungen führen eine Geldstrafe von 100,00 € netto nach
sich.
§ 14 Sanitäreinrichtungen
Toiletten sind vorhanden. (keine Trinkwassergarantie)
§ 15 Trinkwasser
Abwassersystem
Zur Herstellung von Speisen und Getränken darf nur Trinkwasser, stilles Wasser oder abgekochtes Wasser verwendet werden (entsprechend der Trinkwasserverordnung).
Wasser und Abwasseranschlüsse können vom Veranstalter aus technischen Gründen nicht gestellt werden. Bbitte bei Bedarf eigene Wasserbehälter mit Trinkwasser
mitbringen.
§ 16 Hygiene
Der Standbetreiber hält die aktuellen Hygienebestimmungen entsprechend der Merkblätter der Landeshauptstadt Dresden, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
ein. Diese können über www.dresden.de abgerufen werden. Der Veranstalter übernimmt keine Gewähr über die hygienerelevante Ausstattung der Stände.
§ 17 Brandschutz
Der Brandschutz liegt in der Verantwortung des Standbetreibers. Beim Einsatz von Koch- und Wärmegeräten sind Feuerlöscher der vorgeschriebenen Brandschutzklasse
am Stand bereitzuhalten. Der Standbetreiber haftet für alle durch ihn oder seine Anlagen/Geräte verursachten Schäden. Verkaufsstände aus Holz, Strohballen, Stoffbahnen
bzw. anderen Stoffen sind entsprechend den Vorschriften zu imprägnieren.
Alarmierung/Verhalten im Brand- bzw. Gefahrenfall
Panik ist zu vermeiden! Im Brand- bzw. Gefahrenfall sind vom Aufsichts- bzw. Standpersonal (auch Nachbarn) sofort erste mögliche Maßnahmen zur
Gefahrenabwendung oder beseitigung durchzuführen (z. B. Brandbekämpfung mit eigenem Feuerlöscher) und eventuell sofort betroffene sowie angrenzende Stände zu
schließen. Der Veranstalter ist umgehend über einen Brand bzw. Gefahrenfall sowie andere Unfälle zu informieren.
Flüssiggasflaschen
sind sofort zu schließen, sofern die Möglichkeit dafür noch besteht. Die Alarmierung der Feuerwehr und anderer Dienststellen erfolgt über den Veranstalter oder anderer
bereits anwesender Behörden (z.B. Polizei). Das Einleiten weiterer eventuell erforderlicher Maßnahmen (z.B. Festivalschließung, Evakuierung) erfolgt über den
Veranstalter in Verbindung mit den zuständigen Behörden. Bei Anweisungen des Veranstalters über die Lautsprecheranlagen sind alle Stände sofort gefahrlos und
umgehend zu verschließen. Der Veranstalter informiert die Händler über die weitere Vorgehensweise. Jede/r am Event Beteiligte hat mit ihrem/seinem Verhalten dazu
beigetragen, dass Brand und Gefahrenfälle im Sinne einer reibungslosen Veranstaltungsdurchführung vermieden werden.
§ 18 Durchführungsrisiko
Der Händler hat für ausreichenden Haftpflichtdeckungsschutz insbesondere gegen Schadensersatzansprüche der Marktteilnehmenden oder Dritter zu sorgen. Der
Versicherungsschutz ist während der Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten. Weiterhin wird der Veranstalter von jeglichen Ansprüchen durch Diebstahl auch außerhalb
der Öffnungszeiten freigestellt. Die Bewachung einzelner Stände erfolgt nicht.
Sollte es aus Gründen, welche nachweislich außerhalb des Einflussbereichs des Veranstalters liegen und somit durch den Veranstalter nicht zu verantworten sind, zum
Ausfall, Abbruch oder einer Änderung in der Durchführung der Veranstaltung kommen, hat der Besucher, Teilnehmer und Händler keinen Anspruch für entstandene
Kosten, entgangene Einnahmen etc. gegenüber des Veranstalters.(1)
§ 19 Geltungsdauer
Diese Ordnung des Veranstalters kann noch geringfügig angepasst werden. Eine endgültige Festordnung wird mit Standvertrag versandt. Die endgültige Festordnung gilt
bis zur Erscheinung der Ordnung für das Jahr 2017
§ 20 Zuwiderhandlungen
Den Anordnungen des Veranstalters und des Security Personals ist Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Anweisung oder Festordnung hat der Händler
seinen Stand auf Aufforderung des Marktleiters unverzüglich abzubauen. Der Händler hat im Falle des Abbaus keinen Anspruch auf Erstattung der Umlage und seiner
Kosten.
§ 21 Vertragsstrafe
Beim Verstoß gegen diese Ordnung hat der Händler dem Veranstalter unabhängig der Gebühren eine Vertragsstrafe in Höhe von 300,00 € netto zu zahlen. Darüber
hinaus behält sich der Veranstalter vor, die Marktzulassung zum nächsten Rock`n`Vintage Market zu versagen.
§ 22 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Ordnung ist Dresden.
Mit der Unterschrift des Standvertrages bestätige ich, diese Festordnung gelesen und verstanden zu haben und verpflichte mich zur Einhaltung
Ort & Datum Firmenstempel & rechtsverbindliche Unterschrift
Name des Geschäftsführers Unterschrift in Druckbuchstaben
Nr. & Ort der Handelsregistereintragung
(1)
Diese Gründe (Schäden) sind u.a. folgende, welche unmittelbar oder mittelbar entstanden sind durch Ausfall von Mitwirkenden zu den Veranstaltungen; Krieg,
Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse; Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, politische Gewalthandlungen, Terrorismus, Zusammenrottung von Menschenmengen,
Aufruhr,innere Unruhen; Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand; Attentatsdrohungen; Kernenergie (der Ersatz der Schäden richtet sich ausschließlich nach
dem Atomgesetz.); mangelndes Publikumsinteresse; finanzielle Verluste aus der Durchführung der Veranstaltung, insbesondere durch Ausbleiben oder durch Zurückgehen
des Publikumsinteresse oder finanziellen Unterstützung durch Sponsoren oder sonstiger finanzierender Stellen; Schwankungen des Währungskurses; Witterungseinflüsse
bei Veranstaltungen unter freiem Himmel oder in Zelten; Tod von Bundeskanzler oder Bundespräsidenten und/ oder anderen Todesfällen und/ oder schweren Unfällen;
Ereignisse, welche Leib und Leben der Teilnehmer oder Gäste und Zuschauer gefährden (Überschwemmungen, Hochwasser, Sturm, Hagel, Blitzschlag....); Katastrophen.
Für entgangene Einnahmen und entstehende Kosten, die durch den Ausfall oder Abbruch der Veranstaltung aus besonderem Anlass entstehen, besteht kein Rechtsanspruch
gegenüber dem Veranstalter.